Verordnung & Bewilligung
– Wenn Sie ein Hörgerät benötigen, lassen Sie sich von einer Fachärztin/einem Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde untersuchen.
– Diese/r stellt bei Bedarf die Erstverordnung für ein Hörgerät aus.
– Diese Verordnung und einen evtl. vorhandenen Hörtest nehmen Sie dann zu uns mit. Wir kümmern uns um die Bewilligung der Verordnung.
– Wir sind Vertragspartner aller Sozialversicherungs-Träger (Gesundheitskassen).
– Die Folgeverordnungen können die Fachärztin/der Facharzt oder wir als Hörgeräteakustiker ausstellen.
Kosten & Mindest-Gebrauchsdauer
Die Sozialversicherungsträger gewähren folgende Zuschüsse (inkl. MwSt.):
Einseitige Versorgung: € 792,-
Beidseitige Versorgung: € 1.425,60
Darüber hinaus gibt es höhere Zuschüsse für besondere Hörverluste, berufstätige Personen oder für Kinder bis zu Ihrem 14. Lebensjahr. (Sonderversorgungen)
– Die Kosten für Hörgeräte oder auch Reparaturen können wir direkt mit Ihrer zuständigen Gesundheitskasse verrechnen.
– Die Mindest-Gebrauchsdauer für ein Hörgerät beträgt 5 Jahre. Wenn das Hörgerät nicht mehr funktionsfähig ist, können sich Patientinnen und Patienten nach Ablauf der 5 Jahre ein neues Hörgerät verordnen lassen.
– Ausnahme für eine kürzere Gebrauchsdauer: Der Grad der Schwerhörigkeit ändert sich.